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Kosten & Kasse

Krankenfahrten von der Steuer absetzen: So funktioniert es

Wer Krankenfahrten selbst bezahlt oder hohe Zuzahlungen hat, kann einen Teil über die Steuererklärung zurückholen. Es kommt darauf an, ob die Kosten Ihre zumutbare Belastung übersteigen, und ob Sie wegen einer Behinderung die Fahrtkostenpauschale bekommen. Wir zeigen beides an einem Rechenbeispiel.

  • Stand September 2026
  • 6 Minuten Lesezeit
  • Nach Gesetz und Richtlinie geprüft
Eine ältere Dame mit Brille lächelt auf dem Rücksitz, neben ihr ihr Hund.
Inhalt dieses Beitrags
  1. Die Idee: Krankheitskosten mindern die Steuer
  2. Wie hoch ist die zumutbare Belastung?
  3. Was zählt
  4. Die Pauschale bei Behinderung
  5. Ein Beispiel zum Nachrechnen
  6. Ihre Belege: eine kurze Checkliste
  7. Wenn Sie selbst zahlen: Wir stellen die Rechnung dazu
  8. Häufige Fragen
  9. Quellen

Das Wichtigste in Kürze

  • Krankheitskosten zählen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG, soweit sie Ihre zumutbare Belastung übersteigen.
  • Die zumutbare Belastung hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, vom Familienstand und von der Kinderzahl ab. Sie liegt zwischen 1 und 7 Prozent.
  • Wegen einer Behinderung gibt es eine Pauschale statt einzelner Belege: 900 Euro (GdB ab 80, oder ab 70 mit Merkzeichen G) oder 4.500 Euro (Merkzeichen aG, Bl, TBl, H).
  • Mit der Pauschale können keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten abgesetzt werden.
  • Was die Krankenkasse erstattet hat, ziehen Sie ab. Bewahren Sie Quittungen und Verordnungen auf.

Die Idee: Krankheitskosten mindern die Steuer

Wer krank wird, hat Ausgaben, die er sich nicht aussuchen kann. Das Einkommensteuergesetz nennt sie außergewöhnliche Belastungen. Sie gehören in die Steuererklärung, und dazu zählen auch Zuzahlungen zu Medikamenten, Behandlungen und Krankenfahrten sowie Fahrten, die Sie selbst bezahlen, weil die Kasse sie nicht übernimmt.

Der Ausgangspunkt ist § 33 Absatz 1:

„Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.“

§ 33 Abs. 1 EStG

Zwei Wörter sind wichtig: auf Antrag und übersteigt. Das Finanzamt zieht nicht alles ab, sondern nur den Teil, der über Ihrer zumutbaren Belastung liegt. Das ist der Eigenanteil, den das Gesetz jedem zumutet.

Wie hoch ist die zumutbare Belastung?

Sie richtet sich nach drei Dingen: dem Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte, Ihrem Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder. Das Gesetz staffelt sie in drei Stufen:

Familienstandbis 15.340 €15.340 € bis 51.130 €über 51.130 €
Ohne Kinder, Grundtarif5 %6 %7 %
Ohne Kinder, Splittingverfahren (Ehepaare)4 %5 %6 %
Ein oder zwei Kinder2 %3 %4 %
Drei oder mehr Kinder1 %1 %2 %

Die Prozentsätze werden stufenweise angewandt. Für den Teil bis 15.340 Euro gilt also der Satz der ersten Spalte, für den Teil darüber der Satz der zweiten Spalte, und so weiter. Das ergibt eine geringere Belastung als der Satz der obersten Stufe auf den ganzen Betrag.

Was zählt

Als Krankheitskosten mit Bezug zu Fahrten zählen unter anderem:

  • Ihre Zuzahlungen zu Krankenfahrten, auch Hin- und Rückfahrt einzeln.
  • Fahrten, die Sie selbst bezahlen, weil die Kasse sie nicht übernimmt, wenn sie zur Behandlung nötig waren.
  • Fahrten mit dem eigenen Auto zum Arzt oder zur Behandlung, in der Regel mit 0,30 Euro je Kilometer.
  • Kosten, die zusammen mit der Behandlung anfallen, etwa Zuzahlungen für Medikamente, Heilmittel, Brillen und den Krankenhausaufenthalt.

Was Ihnen die Krankenkasse oder eine Zusatzversicherung erstattet, zählt nicht. Ziehen Sie erstattete Beträge von den Kosten ab.

Sie sind von der Zuzahlung befreit?

Dann fallen keine Zuzahlungen mehr an, die Sie absetzen könnten. Wie die Befreiung funktioniert, steht im Beitrag Zuzahlungsbefreiung beantragen.

Die Pauschale bei Behinderung

Für Fahrten, die wegen einer Behinderung nötig sind, gilt eine Sonderregel. Statt einzelner Fahrten setzt das Finanzamt eine Pauschale an:

„Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale). Die Pauschale erhalten: 1. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen ‚G‘, 2. Menschen mit dem Merkzeichen ‚aG‘, mit dem Merkzeichen ‚Bl‘, mit dem Merkzeichen ‚TBl‘ oder mit dem Merkzeichen ‚H‘. Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro. Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.“

§ 33 Abs. 2a Satz 1 bis 4 EStG
VoraussetzungPauschale im Jahr
Grad der Behinderung mindestens 80, oder mindestens 70 mit Merkzeichen G900 €
Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H4.500 €

Die 4.500 Euro ersetzen die 900 Euro, beide gibt es nicht zusammen. Und: Über die Pauschale hinaus lassen sich keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten absetzen. Wer die Pauschale hat, muss Fahrten zur Dialyse oder zum Arzt also nicht mehr einzeln aufschreiben, kann sie aber auch nicht zusätzlich geltend machen.

Die Pauschale zählt zu Ihren außergewöhnlichen Belastungen und wird mit den übrigen Krankheitskosten zusammengerechnet. Es kommt also weiter darauf an, ob die Summe Ihre zumutbare Belastung übersteigt.

Ein Beispiel zum Nachrechnen

Frau und Herr K. sind verheiratet, haben keine Kinder und werden zusammen veranlagt. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte liegt bei 40.000 Euro. Herr K. fährt dreimal pro Woche zur Dialyse, die Kasse zahlt die Fahrten, das Ehepaar zahlt die Zuzahlung. Herr K. hat das Merkzeichen aG.

PostenBetrag
Fahrtkostenpauschale (Merkzeichen aG)4.500 €
Übrige Zuzahlungen (Medikamente, Heilmittel), abzüglich Erstattungen900 €
Außergewöhnliche Belastungen gesamt5.400 €

Die zumutbare Belastung des Ehepaars (Splittingverfahren, ohne Kinder) berechnet sich stufenweise:

StufeRechnungBetrag
bis 15.340 €4 % von 15.340 €613,60 €
15.340 € bis 40.000 €5 % von 24.660 €1.233,00 €
Zumutbare Belastung1.846,60 €

Das Finanzamt zieht 5.400 Euro minus 1.846,60 Euro ab, also 3.553,40 Euro, vom Gesamtbetrag der Einkünfte. Wie viel Steuer das spart, hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Bei einem Grenzsteuersatz von 25 Prozent sind es rund 890 Euro.

Die Zahlen sind ein vereinfachtes Beispiel. Ihr Fall kann abweichen, etwa wegen Erstattungen, weiterer Freibeträge oder anderer Einkünfte.

Fahrt planen?Wir klären Transportschein, Genehmigung und Termin mit Ihnen am Telefon.
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Ihre Belege: eine kurze Checkliste

  1. Verordnungen aufheben. Die Verordnung (Muster 4) zeigt, dass die Fahrten ärztlich veranlasst waren. Bei Serien reicht eine Kopie.
  2. Quittungen sammeln. Alle Zuzahlungen, mit Datum. Auf der Rückseite der Verordnung bestätigen Sie jede Fahrt, das ist ein guter Beleg.
  3. Erstattungen notieren. Was Kasse oder Zusatzversicherung zurückzahlt, wird abgezogen.
  4. Eigene Fahrten aufschreiben. Datum, Ziel und Kilometer, am besten in einem kleinen Heft im Handschuhfach.
  5. Schwerbehindertenausweis bereithalten. Für die Pauschale zählen Grad der Behinderung und Merkzeichen.
  6. In der Steuererklärung eintragen. Die Beträge gehören in die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“. Ein Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung hilft, wenn Sie unsicher sind.

Wenn Sie selbst zahlen: Wir stellen die Rechnung dazu

Zahlen Sie eine Fahrt selbst, etwa zu einem Termin, den die Kasse nicht übernimmt, stellen wir Ihnen eine ordentliche Rechnung aus. Sie enthält Datum, Strecke und Betrag und ist damit ein brauchbarer Beleg. Wie hoch solche Fahrten in unserer Region ausfallen, erklärt der Beitrag Was kostet eine Krankenfahrt ohne Kasse?

Kein Ersatz für Steuerberatung

Dieser Beitrag erklärt, was im Gesetz steht. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob sich ein Abzug lohnt, hängt von Ihrem Einkommen, Ihren übrigen Ausgaben und Ihrem Steuersatz ab.

Häufige Fragen

Kann ich die Zuzahlung zur Krankenfahrt von der Steuer absetzen?

Ja. Zuzahlungen gehören zu den Krankheitskosten und zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen. Sie wirken sich aber nur aus, wenn Ihre gesamten außergewöhnlichen Belastungen des Jahres die zumutbare Belastung übersteigen.

Wie rechne ich die Fahrten mit dem eigenen Auto ab?

Die Finanzämter erkennen für Fahrten zur Behandlung in der Regel 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer an. Schreiben Sie Datum, Ziel und Kilometer mit auf. Haben Sie die Pauschale wegen einer Behinderung, ist damit alles abgegolten.

Muss ich für die Steuer einen Nachweis über die Krankenfahrt haben?

Heben Sie Rechnung, Quittung und, wenn vorhanden, die Verordnung (Muster 4) auf. Das Finanzamt kann Nachweise verlangen. Bei Fahrten, die Sie selbst zahlen, hilft ein kurzer Vermerk der Praxis, dass die Behandlung nötig war.

Gilt die Pauschale auch, wenn die Kasse meine Fahrten bezahlt?

Die Pauschale steht Ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen unabhängig davon zu, ob und wie oft die Kasse Fahrten übernimmt. Sie gilt für behinderungsbedingte Fahrten insgesamt, einzelne Fahrten rechnen Sie dann nicht mehr ab.

Bekomme ich Geld zurück, wenn ich Rentner bin?

Ja, wenn Sie Einkommensteuer zahlen. Zahlen Sie keine Steuer, bringt ein Abzug keinen Vorteil. Für Renten kommt es auf das zu versteuernde Einkommen an, nicht auf die Höhe der Rente.

Quellen

Redaktion PatientenMobil
Stand: September 2026. Wir erklären, was in Gesetz und Richtlinie steht, und prüfen unsere Beiträge regelmäßig. Im Einzelfall entscheidet Ihre Krankenkasse; bei Fragen helfen wir Ihnen am Telefon.

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