Kosten & Kasse
Wer zahlt die Krankenfahrt? Wann die Kasse übernimmt und genehmigen muss
Ob die Krankenkasse eine Fahrt bezahlt, hängt vor allem von einer Frage ab: Hat die Fahrt mit einer stationären oder mit einer ambulanten Behandlung zu tun? Wir erklären die Regeln, die für alle gesetzlichen Kassen gelten, und was Sie tun können, wenn die Kasse ablehnt.

Inhalt dieses Beitrags
Das Wichtigste in Kürze
- Die Kasse zahlt Fahrten, die im Zusammenhang mit einer ihrer Leistungen aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind.
- Fahrten zur Aufnahme ins Krankenhaus und zur Entlassung sind genehmigungsfrei.
- Fahrten zu ambulanten Behandlungen zahlt die Kasse nur in Ausnahmefällen, etwa bei Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie, und meist nur mit vorheriger Genehmigung.
- Bei den Merkzeichen aG, Bl, H, bei Pflegegrad 4 oder 5 und bei Pflegegrad 3 mit dauerhaft eingeschränkter Mobilität gilt die Genehmigung als erteilt.
- Die Regeln stehen im Gesetz und in einer Richtlinie. Sie gelten bei AOK, TK, Barmer, DAK und allen anderen gesetzlichen Kassen gleich.
Die Grundregel
Am Anfang steht ein Satz aus dem Fünften Sozialgesetzbuch:
„Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.“
Drei Dinge müssen also zusammenkommen: Die Fahrt führt zu einer Leistung der Kasse, etwa einer Behandlung. Sie ist aus medizinischen Gründen nötig. Und das Fahrzeug passt zu Ihrem Zustand. Eine Krankenfahrt mit Mietwagen kommt infrage, wenn Sie aus zwingenden medizinischen Gründen weder Bus und Bahn noch ein privates Auto nutzen können.
Stationär: fast immer genehmigungsfrei
Fahrten, die mit einem Krankenhausaufenthalt zusammenhängen, übernimmt die Kasse mit einer ärztlichen Verordnung, ohne dass Sie vorher fragen müssen. Dazu gehören:
- die Fahrt zur Aufnahme und die Heimfahrt nach der Entlassung,
- Fahrten zu vor- und nachstationären Behandlungen, wenn dadurch ein Klinikaufenthalt vermieden oder verkürzt wird,
- Fahrten zu ambulanten Operationen, die einen medizinisch gebotenen Klinikaufenthalt ersetzen,
- Verlegungen in ein anderes Krankenhaus, wenn sie aus zwingenden medizinischen Gründen nötig sind oder die Kasse der Verlegung in ein wohnortnahes Haus zugestimmt hat.
Ambulant: nur in Ausnahmefällen
Bei Fahrten zu ambulanten Behandlungen ist das Gesetz strenger. Die Kasse übernimmt sie nur in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt hat. Welche das in der Regel sind, steht in Anlage 2 der Krankentransport-Richtlinie:
„Ausnahmefälle gemäß § 8 Absatz 2 sind in der Regel: 1. Dialysebehandlung 2. onkologische Strahlentherapie 3. parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie / parenterale onkologische Chemotherapie“
Die Liste ist ausdrücklich nicht abschließend. Ein vergleichbarer Ausnahmefall liegt vor, wenn die Behandlung einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Schema folgt, über längere Zeit häufig stattfindet und Sie so beeinträchtigt, dass die Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Dann braucht es eine Begründung auf der Verordnung.
Ein zweiter Weg führt über die Mobilität. Wer die Merkzeichen aG, Bl oder H hat, Pflegegrad 4 oder 5 oder Pflegegrad 3 mit dauerhaft eingeschränkter Mobilität, bekommt Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen ebenfalls bezahlt. Mehr dazu im Beitrag Krankenfahrt mit Pflegegrad.
Die Genehmigung: wann, wer, wie
Für Fahrten zu ambulanten Behandlungen muss die Kasse in der Regel vorher zustimmen. So steht es im Gesetz:
„Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse.“
In der Praxis heißt das: Die Ärztin oder der Arzt stellt die Verordnung aus, und Sie reichen sie vor der ersten Fahrt bei Ihrer Kasse ein. Bei Menschen mit den Merkzeichen aG, Bl oder H oder mit einem der genannten Pflegegrade gilt die Genehmigung für Krankenfahrten als erteilt; die Verordnung ist trotzdem nötig.
| Anlass | Genehmigung |
|---|---|
| Aufnahme, Entlassung, vor- und nachstationäre Behandlung | nicht nötig |
| Stationsersetzende ambulante Operation | nicht nötig |
| Dialyse, Chemotherapie als Infusion, Strahlentherapie | vorher nötig |
| Merkzeichen aG, Bl, H, Pflegegrad 4 oder 5, Pflegegrad 3 mit dauerhaft eingeschränkter Mobilität | gilt als erteilt |
| Vergleichbar eingeschränkte Mobilität, Behandlung mindestens sechs Monate | vorher nötig |
AOK, TK, Barmer, DAK: Gibt es Unterschiede?
Nein, nicht bei den Regeln. Ob AOK Bayern, Techniker Krankenkasse, Barmer, DAK, eine IKK oder eine Betriebskrankenkasse: Alle gesetzlichen Kassen sind an § 60 SGB V und die Krankentransport-Richtlinie gebunden. Unterschiede gibt es nur im Ablauf, also wie Sie die Verordnung einreichen und wie schnell die Kasse antwortet. Private Krankenversicherungen folgen dagegen ihren eigenen Tarifbedingungen.
Wenn die Kasse ablehnt
Lehnt die Kasse die Übernahme ab, bekommen Sie einen schriftlichen Bescheid. Dagegen können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Begründen Sie ihn so konkret wie möglich, am besten mit einer kurzen Stellungnahme Ihrer Ärztin oder Ihres Arztes, warum Sie Bus, Bahn oder das eigene Auto nicht nutzen können.
Vorher klären spart Ärger
Fragen Sie bei einer genehmigungspflichtigen Fahrt nicht erst nach der Behandlung. Solange die Genehmigung fehlt, können Sie die Fahrt trotzdem antreten, zahlen sie im Zweifel aber selbst. Wir sagen Ihnen vorher, was sie kosten würde.
Ihre Checkliste
- Anlass klären. Stationär oder ambulant? Ist die Behandlung ein Ausnahmefall oder haben Sie einen der genannten Pflegegrade oder Merkzeichen?
- Verordnung holen. Die Praxis stellt das Muster 4 aus und kreuzt Grund und Fahrzeug an.
- Genehmigung einholen. Bei genehmigungspflichtigen Fahrten die Verordnung vor der ersten Fahrt bei der Kasse einreichen.
- Fahrt anmelden. Mit Verordnung und, falls nötig, Genehmigung rufen Sie uns an.
Häufige Fragen
Gilt das bei allen Krankenkassen gleich?
Ja. Grundlage sind § 60 SGB V und die Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Unterschiedlich ist nur, wie Sie die Verordnung einreichen: per App, Post oder in der Geschäftsstelle.
Wie lange dauert die Genehmigung?
Das ist von Kasse zu Kasse verschieden. Reichen Sie die Verordnung so früh wie möglich ein. Bei Serien genehmigen die Kassen meist den ganzen Zeitraum auf einmal.
Kann ich auch mit Bus und Bahn fahren und mir die Kosten erstatten lassen?
Ja. Wer öffentliche Verkehrsmittel oder das eigene Auto nutzen kann, bekommt in den Ausnahmefällen keine Verordnung für Taxi oder Mietwagen, auf Wunsch aber eine Anwesenheitsbescheinigung. Damit erstattet die Kasse Fahrpreis oder Kilometerpauschale.
Quellen
Redaktion PatientenMobil
Stand: September 2026. Wir erklären, was in Gesetz und Richtlinie steht, und prüfen unsere Beiträge regelmäßig. Im Einzelfall entscheidet Ihre Krankenkasse; bei Fragen helfen wir Ihnen am Telefon.

