Kosten & Krankenkasse
Wer zahlt Ihre Krankenfahrt?
Wann die Krankenkasse die Fahrt übernimmt, wann sie vorher zustimmen muss und was Sie selbst zahlen. Verständlich erklärt, nach Gesetz und Richtlinie.
Das Wichtigste in Kürze
- Die gesetzliche Krankenkasse zahlt Krankenfahrten, wenn sie medizinisch notwendig sind und eine Ärztin oder ein Arzt sie verordnet hat.
- Fahrten zur Aufnahme ins Krankenhaus und zur Entlassung sind ohne vorherige Genehmigung möglich.
- Fahrten zu ambulanten Behandlungen zahlt die Kasse nur in Ausnahmefällen, etwa bei Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie, und meist nur mit vorheriger Genehmigung.
- Mit Pflegegrad 4 oder 5, mit Pflegegrad 3 und dauerhaft eingeschränkter Mobilität oder mit den Merkzeichen aG, Bl oder H gilt die Genehmigung als erteilt.
- Je Fahrt zahlen Sie zehn Prozent dazu, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, aber nie mehr, als die Fahrt kostet.
Wann die Krankenkasse zahlt
Grundlage ist § 60 des Fünften Sozialgesetzbuchs. Danach übernimmt die Kasse Fahrten, die im Zusammenhang mit einer ihrer Leistungen aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug infrage kommt, richtet sich nach Ihrem Zustand: Können Sie Bus, Bahn oder das eigene Auto nicht nutzen, verordnet die Ärztin oder der Arzt eine Fahrt mit Taxi oder Mietwagen. Brauchen Sie unterwegs fachliche Betreuung, einen Krankentransport.
Die Einzelheiten regelt die Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die Übersicht zeigt, welche Fahrten die Kasse übernimmt:
| Anlass der Fahrt | Kasse zahlt | Genehmigung |
|---|---|---|
| Aufnahme ins Krankenhaus, Entlassung | Ja | Nein |
| Vor- und nachstationäre Behandlung, wenn sie einen Klinikaufenthalt ersetzt oder verkürzt | Ja | Nein |
| Ambulante Operation, die einen medizinisch gebotenen Klinikaufenthalt ersetzt | Ja | Nein |
| Dialyse, Chemotherapie als Infusion oder Injektion, Strahlentherapie | Ja | Ja, vorher |
| Ambulante Behandlung mit Merkzeichen aG, Bl, H, Pflegegrad 4 oder 5, Pflegegrad 3 mit dauerhaft eingeschränkter Mobilität | Ja, als Krankenfahrt | Gilt als erteilt |
| Ambulante Behandlung bei vergleichbar eingeschränkter Mobilität und mindestens sechs Monaten Behandlung | Ja | Ja, vorher |
| Übliche Arzt-, Physio- oder Kontrolltermine ohne diese Voraussetzungen | In der Regel nein | – |
| Rehabilitation | Über den Reha-Träger | Laut Bescheid |
| Privatfahrten | Nein | – |
Die Genehmigung
Für genehmigungspflichtige Fahrten legen Sie die Verordnung vor der ersten Fahrt Ihrer Krankenkasse vor. Bei Serien, etwa zur Dialyse oder Bestrahlung, genehmigt die Kasse meist den ganzen Zeitraum auf einmal. Viele Kassen nehmen die Verordnung per Post, per App oder über die Geschäftsstelle entgegen.
Wer die Merkzeichen aG, Bl oder H im Schwerbehindertenausweis hat, einen Pflegegrad 4 oder 5 oder einen Pflegegrad 3 mit dauerhaft eingeschränkter Mobilität, muss für Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen nicht auf die Genehmigung warten: Sie gilt nach dem Gesetz als erteilt. Die Verordnung braucht es trotzdem.
Wir helfen beim Antrag
Sie sind unsicher, ob Ihre Verordnung vollständig ist oder was Sie an die Kasse schicken müssen? Rufen Sie uns an. Wir sehen mit Ihnen gemeinsam darauf, bevor Sie losfahren.
Die Zuzahlung
Nach § 61 SGB V zahlen Sie je Fahrt zehn Prozent der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, aber nie mehr, als die Fahrt tatsächlich kostet. Hin- und Rückfahrt sind zwei Fahrten.
| Kosten der Fahrt | Ihre Zuzahlung | Kasse zahlt |
|---|---|---|
| 4,00 € | 4,00 € | 0,00 € |
| 30,00 € | 5,00 € | 25,00 € |
| 45,00 € | 5,00 € | 40,00 € |
| 70,00 € | 7,00 € | 63,00 € |
| 95,00 € | 9,50 € | 85,50 € |
| 140,00 € | 10,00 € | 130,00 € |
Befreiung von der Zuzahlung
Niemand muss unbegrenzt zuzahlen. Nach § 62 SGB V liegt die Belastungsgrenze bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung bei einem Prozent. Alle Zuzahlungen eines Jahres zählen zusammen: für Fahrten, Medikamente, Therapien und Krankenhaus.
Ist die Grenze erreicht, stellt die Kasse auf Antrag eine Befreiung für den Rest des Jahres aus. Heben Sie dafür alle Quittungen auf. Bei Dialyse oder Bestrahlung ist die Grenze oft schon nach wenigen Wochen erreicht.
Wenn Sie selbst zahlen
Privatfahrten und Fahrten, die die Kasse nicht übernimmt, zahlen Sie selbst. Wir nennen Ihnen den Preis vor der Fahrt, damit Sie wissen, woran Sie sind. Zuzahlungen und Fahrtkosten können steuerlich als außergewöhnliche Belastung zählen; mit bestimmten Merkzeichen gibt es eine Pauschale. Mehr dazu im Ratgeber zu Kosten und Zuzahlung.
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Zahlt die Kasse auch die Rückfahrt?
Ja, wenn auch die Rückfahrt medizinisch notwendig ist und verordnet wurde. Für jede Richtung fällt eine eigene Zuzahlung an.
Gilt das auch für private Krankenversicherungen?
Private Versicherungen erstatten nach ihren eigenen Tarifbedingungen. Fragen Sie vor der Fahrt bei Ihrer Versicherung nach, wir stellen Ihnen eine Rechnung aus.
Was passiert, wenn die Kasse nicht genehmigt?
Dann zahlen Sie die Fahrt selbst oder nutzen einen anderen Weg. Gegen eine Ablehnung können Sie Widerspruch einlegen. Wir sagen Ihnen vorher, was die Fahrt kosten würde.
Rufen Sie uns an. Wir kümmern uns um den Rest.
Sagen Sie uns, wohin es gehen soll und wie Sie unterwegs sind. Wir klären den Transportschein, die Kostenübernahme und die Uhrzeit mit Ihnen.