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Behandlung

Fahrt zur Reha: Wer die Anreise bezahlt und wie Sie hinkommen

Die Reha ist bewilligt, der Termin steht, jetzt fehlt nur noch der Weg dorthin. Wer die Anreise bezahlt, hängt davon ab, wer die Reha trägt. Und ob eine Fahrt im Mietwagen, im Rollstuhl oder mit Begleitung übernommen wird, hängt von Ihrer Situation ab. Der Überblick.

  • Stand September 2026
  • 3 Minuten Lesezeit
  • Nach Gesetz und Richtlinie geprüft
Landstraße im Herbst, im Hintergrund die bayerischen Berge.
Inhalt dieses Beitrags
  1. Wer zahlt: der Träger der Reha
  2. Was zu den Reisekosten zählt
  3. Der Maßstab: Bahn oder Kilometerpauschale
  4. So gehen Sie vor
  5. Anschlussreha direkt aus dem Krankenhaus
  6. Ambulante Reha mit täglichen Fahrten
  7. Häufige Fragen
  8. Quellen

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Reisekosten zur Reha übernimmt der Träger der Reha, meist die Rentenversicherung oder die Krankenkasse.
  • Maßstab sind in der Regel die Kosten für Bus und Bahn in der niedrigsten Klasse oder eine Kilometerpauschale.
  • Braucht es wegen der Art oder Schwere einer Behinderung ein besonderes Beförderungsmittel, zählen auch diese Kosten dazu.
  • Auch eine nötige Begleitperson und der Gepäcktransport können übernommen werden.
  • Klären Sie die Fahrt vor der Anreise mit dem Träger. Was im Bewilligungsbescheid steht, gilt.

Wer zahlt: der Träger der Reha

Anders als bei Fahrten zum Arzt ist bei einer Reha nicht automatisch die Krankenkasse zuständig. Die Reisekosten übernimmt, wer die Reha bezahlt: meist die Deutsche Rentenversicherung oder die Krankenkasse. Für die Krankenkasse verweist das Gesetz ausdrücklich auf das Neunte Sozialgesetzbuch:

„Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen.“

§ 60 Abs. 5 Satz 1 SGB V

Welcher Träger bei Ihnen zuständig ist, steht im Bewilligungsbescheid. Dort finden Sie meist auch Hinweise, wie die Anreise abgerechnet wird.

Was zu den Reisekosten zählt

Das Neunte Sozialgesetzbuch zählt genau auf, was dazugehört:

„Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten 1. für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist, 2. für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls, 3. für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist sowie 4. für den erforderlichen Gepäcktransport.“

§ 73 Abs. 1 SGB IX

Für Sie heißt das: Wer im Rollstuhl sitzt oder aus anderen Gründen nicht mit Bus und Bahn reisen kann, kann die Kosten für ein passendes Fahrzeug erstattet bekommen. Auch eine nötige Begleitperson und das Gepäck gehören dazu.

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Der Maßstab: Bahn oder Kilometerpauschale

Im Normalfall orientiert sich die Erstattung an den günstigsten öffentlichen Verkehrsmitteln:

„Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes.“

§ 73 Abs. 4 Satz 1 SGB IX

Fahren Sie mit dem eigenen Auto oder lassen Sie sich fahren, gibt es also in der Regel eine Kilometerpauschale. Höhere Kosten, etwa für eine Fahrt im Mietwagen, übernimmt der Träger vor allem dann, wenn ein besonderes Beförderungsmittel wegen einer Behinderung nötig ist. Klären Sie das deshalb unbedingt vor der Anreise.

So gehen Sie vor

  1. Bescheid lesen. Wer ist Träger der Reha, und was steht dort zur Anreise?
  2. Bedarf klären. Können Sie mit Bahn oder Auto reisen, oder brauchen Sie wegen einer Behinderung ein besonderes Fahrzeug oder eine Begleitung? Eine kurze ärztliche Bescheinigung hilft.
  3. Beim Träger nachfragen. Rufen Sie an oder schreiben Sie, bevor Sie buchen, und lassen Sie sich die Zusage möglichst schriftlich geben.
  4. Fahrt anmelden. Wir nennen Ihnen den Preis vorab, planen Pausen auf langen Strecken und bringen Sie mit Gepäck bis zur Rezeption.
  5. Belege aufheben. Rechnungen und Fahrkarten reichen Sie nach der Reha beim Träger ein, sofern nicht direkt abgerechnet wird.

Anschlussreha direkt aus dem Krankenhaus

Bei einer Anschlussheilbehandlung geht es oft direkt vom Krankenhaus in die Reha-Klinik. Der Sozialdienst des Krankenhauses hilft bei der Organisation, auch bei der Frage, wie Sie hinkommen. Die Reisekosten trägt auch hier der Träger der Reha. Sagen Sie uns Termin und Ziel, dann holen wir Sie auf Station ab.

Ambulante Reha mit täglichen Fahrten

Bei einer ambulanten Reha fahren Sie über mehrere Wochen jeden Tag hin und zurück. Auch diese Fahrten zählen zu den Reisekosten. Für Pendelfahrten gibt es allerdings eine Grenze: Sie werden höchstens bis zu dem Betrag übernommen, den eine zumutbare Unterbringung am Reha-Ort samt Verpflegung kosten würde.

Häufige Fragen

Wer ist bei mir der Träger der Reha?

Das steht in Ihrem Bewilligungsbescheid. Für Berufstätige ist es oft die Deutsche Rentenversicherung, für Rentnerinnen und Rentner häufig die Krankenkasse.

Kann ich mit dem eigenen Auto fahren?

Ja. Dann erstattet der Träger in der Regel eine Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz statt der Bahnfahrt.

Bringen Sie mich auch in eine Reha außerhalb Bayerns?

Ja, nach Absprache. Nennen Sie uns Ziel und Termin. Klären Sie vorher mit dem Träger, ob und in welcher Höhe er die Fahrt übernimmt; wir nennen Ihnen den Preis vorab.

Quellen

Redaktion PatientenMobil
Stand: September 2026. Wir erklären, was in Gesetz und Richtlinie steht, und prüfen unsere Beiträge regelmäßig. Im Einzelfall entscheidet Ihre Krankenkasse; bei Fragen helfen wir Ihnen am Telefon.

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