Kosten & Kasse
Krankenfahrt selbst bezahlen: Preis, private Versicherung, Beihilfe und Steuer
Zahlt die gesetzliche Kasse nicht oder sind Sie privat versichert, tragen Sie die Fahrt zunächst selbst. Dann zählen ein vollständiges Angebot, die richtigen Nachweise für Versicherung und Beihilfe und die Frage, was Sie von der Steuer zurückholen können.

Inhalt dieses Beitrags
Das Wichtigste in Kürze
- Für Krankenfahrten gibt es keinen bundesweit einheitlichen Selbstzahlerpreis. Entscheidend ist das konkrete Angebot.
- Klären Sie Anfahrt, Treppenhilfe, Begleitung, Wartezeit und Zuschläge vor der Buchung.
- Privat Versicherte zahlen die Fahrt zunächst selbst und reichen die Rechnung bei Versicherung und Beihilfe ein.
- Was erstattet wird, bestimmt der Tarif der privaten Krankenversicherung. Manche Tarife zahlen nur Fahrten ins Krankenhaus, andere auch ambulant.
- Krankheitskosten zählen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG, soweit sie Ihre zumutbare Belastung übersteigen.
Zuerst klären: Müssen Sie die Fahrt selbst bezahlen?
Fahrten zum Einkauf, zu Besuchen oder Familienfeiern sind keine Krankenfahrten auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse. Auch ein Arzttermin führt nicht automatisch zu einem Erstattungsanspruch. Die Fahrt muss medizinisch notwendig sein; bei ambulanten Behandlungen gelten zusätzliche Ausnahmeregeln.
Falls eine Kostenübernahme infrage kommt, klären Sie Verordnung, Genehmigung und Abrechnungsweg vor der Buchung. Der Kassen-Check hilft bei der ersten Einordnung. Die Entscheidung trifft Ihre Praxis beziehungsweise Krankenkasse.
Privat Versicherte fragen vorab bei ihrer Versicherung nach. Eine Zusage hängt vom Tarif ab. Was dann gilt, steht weiter unten unter Private Krankenversicherung und Beihilfe.
Diese Angaben braucht ein Fahrdienst
Für eine erste Anfrage müssen Sie keine Diagnose nennen. Beschreiben Sie die Fahrt und die praktische Unterstützung:
| Angabe | Was dabei hilft |
|---|---|
| Abholort und Ziel | Vollständige Adressen, bei Kliniken auch Gebäude oder Station |
| Termin | Datum und Uhrzeit, zu der Sie am Ziel sein müssen |
| Mobilität | Können Sie auf einem Fahrzeugsitz sitzen? Soll ein Rollstuhl mitfahren? |
| Zugang zur Wohnung | Stockwerk, Aufzug, Stufen und gegebenenfalls enge Treppen |
| Unterstützung | Hilfe beim Einsteigen, Treppenhilfe, Weg in die Praxis |
| Rückfahrt | Feste Uhrzeit oder noch unbekanntes Behandlungsende |
| Mitfahrende und Hilfsmittel | Begleitperson, Rollator, Rollstuhl und Gepäck |
Benötigen Sie unterwegs medizinisch-fachliche Betreuung, bestimmt die behandelnde Stelle das geeignete Beförderungsmittel. Eine Krankenfahrt ohne Betreuung kann dann ungeeignet sein. Hier erklären wir den Unterschied.
Sieben Fragen vor der Buchung
- Was ist der Gesamtpreis? Fragen Sie nach dem vollständigen Angebot für die beschriebenen Leistungen, einschließlich etwaiger Steuern.
- Ist die Anfahrt enthalten? Der Weg des Fahrzeugs zu Ihnen kann anders abgerechnet werden als Ihre Strecke zum Ziel.
- Welche Hilfe gehört dazu? Abholung am Hauseingang, an der Wohnungstür oder im Zimmer sind unterschiedliche Leistungen.
- Sind Treppen und zusätzliche Helfer eingerechnet? Auch die Rückkehr in die Wohnung gehört in die Planung.
- Wie wird Wartezeit berechnet? Ab wann beginnt sie, zu welchem Satz und in welchen Zeitabschnitten?
- Wie funktioniert die Rückfahrt? Klären Sie Preis und Erreichbarkeit, wenn die Behandlung länger dauert.
- Was gilt bei Änderungen oder Absage? Lassen Sie Bedingungen, Zahlungsart und Rechnung vor der Buchung erklären.
Angebote mit demselben Umfang vergleichen
Ein niedriger Kilometerpreis sagt wenig aus, wenn Anfahrt, Hilfe oder Wartezeit hinzukommen. Vergleichen Sie deshalb dieselbe Strecke und dieselben Leistungen. Eine schriftliche Bestätigung hilft, Missverständnisse zu vermeiden.
Private Krankenversicherung und Beihilfe
Was für Privatversicherte anders ist
Die Regeln, die wir in unseren anderen Beiträgen erklären, gelten für die gesetzliche Krankenversicherung: das Muster 4, die Krankentransport-Richtlinie, die Genehmigung durch die Kasse. Wer privat versichert ist oder Beihilfe bekommt, bewegt sich in einem anderen System:
- Die private Krankenversicherung erstattet nach den Bedingungen Ihres Tarifs.
- Die Beihilfe erstattet nach der Beihilfeverordnung Ihres Dienstherrn. Für bayerische Beamtinnen, Beamte und Versorgungsempfänger ist das die Bayerische Beihilfeverordnung, für Bundesbeamte die Bundesbeihilfeverordnung.
In beiden Fällen gilt: Sie zahlen die Fahrt zunächst selbst und reichen die Rechnung ein. Einen Anspruch auf „Direktabrechnung“ wie bei der gesetzlichen Kasse gibt es nicht.
Private Krankenversicherung: der Tarif entscheidet
Private Tarife unterscheiden sich stark. Manche erstatten Krankenfahrten und Krankentransporte nur bis oder von einem Krankenhaus, andere auch Fahrten zu ambulanten Behandlungen wie Dialyse, Chemo oder Bestrahlung. Manche verlangen eine ärztliche Bescheinigung, andere eine vorherige Zusage.
So gehen Sie vor:
- Tarif prüfen. Suchen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen nach „Fahrkosten“ oder „Krankentransport“.
- Vorab fragen. Rufen Sie die Versicherung an oder schreiben Sie ihr, gerade bei Serien. Lassen Sie sich die Zusage schriftlich geben.
- Bescheinigung besorgen. Die Ärztin oder der Arzt bestätigt, dass die Fahrt medizinisch nötig ist und warum kein öffentliches Verkehrsmittel infrage kommt.
- Rechnung einreichen. Wir stellen Ihnen nach der Fahrt oder nach Ende einer Serie eine Rechnung mit Datum, Strecke und Betrag aus.
Beihilfe in Bayern: Was § 26 BayBhV regelt
Die Bayerische Beihilfeverordnung führt in § 26 auf, welche Fahrten beihilfefähig sind. Dazu zählen Fahrten im Zusammenhang mit Leistungen, die stationär erbracht werden, Rettungsfahrten und Krankentransporte. Für die Krankenfahrt mit Taxi oder Mietwagen sagen die Vollzugshinweise:
„Aufwendungen für ein Taxi sind nur dann als beihilfefähig zu berücksichtigen, wenn nach ärztlicher Bescheinigung öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzt werden können.“
Zwei Grundsätze sind dabei wichtig:
- Nächstgelegene geeignete Behandlungsstätte. Die Vollzugshinweise halten fest, dass Fahrtkosten grundsätzlich nur zwischen dem Aufenthaltsort und der nächst gelegenen geeigneten Behandlungsmöglichkeit anerkannt werden.
- Ambulante Behandlungen sind Ausnahmen. Fahrten zu ambulanten Behandlungen sind nur in besonderen Ausnahmefällen beihilfefähig und bedürfen dem Grunde nach der vorherigen Genehmigung der Festsetzungsstelle. Für Fahrten zur ambulanten Dialyse, zur onkologischen Strahlentherapie und zur onkologischen Chemotherapie gilt die Genehmigung nach den Vollzugshinweisen als erteilt.
Das klingt ähnlich wie bei der gesetzlichen Kasse, ist aber ein eigenes Regelwerk. Wie viel Sie am Ende erstattet bekommen, richtet sich nach dem, was als beihilfefähig anerkannt wird, und nach Ihrem Bemessungssatz.
Fragen Sie vorab bei der Festsetzungsstelle
Jede Beihilfestelle hat Sachbearbeiter, die Auskunft geben. Schildern Sie kurz, welche Fahrt geplant ist, und fragen Sie, was Sie einreichen müssen. Das spart Rückfragen und Ablehnungen.
Was wir für Sie tun
- Wir sagen Ihnen vorab den Preis. Damit können Sie bei Versicherung und Beihilfe rechtzeitig fragen. Wie sich der Preis zusammensetzt, steht oben unter „Sieben Fragen vor der Buchung“
- Wir stellen eine saubere Rechnung aus. Mit Datum, Abholort, Ziel, Strecke und Betrag. Klären Sie bei Serien vorab, in welchem Rhythmus die Rechnung ausgestellt wird.
- Wir helfen bei Rückfragen. Fragt die Versicherung nach Einzelheiten, geben wir sie Ihnen.
Krankenfahrten von der Steuer absetzen
Die Idee: Krankheitskosten mindern die Steuer
Wer krank wird, hat Ausgaben, die er sich nicht aussuchen kann. Das Einkommensteuergesetz nennt sie außergewöhnliche Belastungen. Sie gehören in die Steuererklärung, und dazu zählen auch Zuzahlungen zu Medikamenten, Behandlungen und Krankenfahrten sowie Fahrten, die Sie selbst bezahlen, weil die Kasse sie nicht übernimmt.
Der Ausgangspunkt ist § 33 Absatz 1:
„Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.“
Zwei Wörter sind wichtig: auf Antrag und übersteigt. Das Finanzamt zieht nicht alles ab, sondern nur den Teil, der über Ihrer zumutbaren Belastung liegt. Das ist der Eigenanteil, den das Gesetz jedem zumutet.
Wie hoch ist die zumutbare Belastung?
Sie richtet sich nach drei Dingen: dem Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte, Ihrem Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder. Das Gesetz staffelt sie in drei Stufen:
| Familienstand | bis 15.340 € | 15.340 € bis 51.130 € | über 51.130 € |
|---|---|---|---|
| Ohne Kinder, Grundtarif | 5 % | 6 % | 7 % |
| Ohne Kinder, Splittingverfahren (Ehepaare) | 4 % | 5 % | 6 % |
| Ein oder zwei Kinder | 2 % | 3 % | 4 % |
| Drei oder mehr Kinder | 1 % | 1 % | 2 % |
Die Prozentsätze werden stufenweise angewandt. Für den Teil bis 15.340 Euro gilt also der Satz der ersten Spalte, für den Teil darüber der Satz der zweiten Spalte, und so weiter. Das ergibt eine geringere Belastung als der Satz der obersten Stufe auf den ganzen Betrag.
Was zählt
Als Krankheitskosten mit Bezug zu Fahrten zählen unter anderem:
- Ihre Zuzahlungen zu Krankenfahrten, auch Hin- und Rückfahrt einzeln.
- Fahrten, die Sie selbst bezahlen, weil die Kasse sie nicht übernimmt, wenn sie zur Behandlung nötig waren.
- Notwendige Fahrten mit dem eigenen Auto zum Arzt oder zur Behandlung. Dokumentieren Sie den Anlass und die gefahrenen Kilometer; die steuerliche Anerkennung und die Höhe des Abzugs hängen vom Einzelfall ab.
- Kosten, die zusammen mit der Behandlung anfallen, etwa Zuzahlungen für Medikamente, Heilmittel, Brillen und den Krankenhausaufenthalt.
Was Ihnen die Krankenkasse oder eine Zusatzversicherung erstattet, zählt nicht. Ziehen Sie erstattete Beträge von den Kosten ab.
Sie sind von der Zuzahlung befreit?
Dann fallen keine Zuzahlungen mehr an, die Sie absetzen könnten. Wie die Befreiung funktioniert, steht im Beitrag Zuzahlung und Befreiung.
Die Pauschale bei Behinderung
Für Fahrten, die wegen einer Behinderung nötig sind, gilt eine Sonderregel. Statt einzelner Fahrten setzt das Finanzamt eine Pauschale an:
„Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale). Die Pauschale erhalten: 1. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen ‚G‘, 2. Menschen mit dem Merkzeichen ‚aG‘, mit dem Merkzeichen ‚Bl‘, mit dem Merkzeichen ‚TBl‘ oder mit dem Merkzeichen ‚H‘. Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro. Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.“
| Voraussetzung | Pauschale im Jahr |
|---|---|
| Grad der Behinderung mindestens 80, oder mindestens 70 mit Merkzeichen G | 900 € |
| Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H | 4.500 € |
Die 4.500 Euro ersetzen die 900 Euro, beide gibt es nicht zusammen. Über die Pauschale hinaus lassen sich keine weiteren durch die Behinderung veranlassten Fahrtkosten absetzen. Das gilt auch für Arzt- und Dialysefahrten, soweit sie behinderungsbedingt sind. Lassen Sie bei anderen Krankheitskosten im Einzelfall klären, welche Ausgaben zusätzlich berücksichtigt werden können.
Die Pauschale zählt zu Ihren außergewöhnlichen Belastungen und wird mit den übrigen Krankheitskosten zusammengerechnet. Es kommt also weiter darauf an, ob die Summe Ihre zumutbare Belastung übersteigt.
Ein Beispiel zum Nachrechnen
Frau und Herr K. sind verheiratet, haben keine Kinder und werden zusammen veranlagt. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte liegt bei 40.000 Euro. Herr K. fährt dreimal pro Woche zur Dialyse, die Kasse zahlt die Fahrten, das Ehepaar zahlt die Zuzahlung. Herr K. hat das Merkzeichen aG.
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Fahrtkostenpauschale (Merkzeichen aG) | 4.500 € |
| Übrige Zuzahlungen (Medikamente, Heilmittel), abzüglich Erstattungen | 900 € |
| Außergewöhnliche Belastungen gesamt | 5.400 € |
Die zumutbare Belastung des Ehepaars (Splittingverfahren, ohne Kinder) berechnet sich stufenweise:
| Stufe | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| bis 15.340 € | 4 % von 15.340 € | 613,60 € |
| 15.340 € bis 40.000 € | 5 % von 24.660 € | 1.233,00 € |
| Zumutbare Belastung | 1.846,60 € |
Das Finanzamt zieht 5.400 Euro minus 1.846,60 Euro ab, also 3.553,40 Euro, vom Gesamtbetrag der Einkünfte. Wie viel Steuer das spart, hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Bei einem Grenzsteuersatz von 25 Prozent sind es rund 890 Euro.
Die Zahlen sind ein vereinfachtes Beispiel. Ihr Fall kann abweichen, etwa wegen Erstattungen, weiterer Freibeträge oder anderer Einkünfte.
Ihre Belege: eine kurze Checkliste
- Verordnungen aufheben. Die Verordnung (Muster 4) zeigt, dass die Fahrten ärztlich veranlasst waren. Bei Serien reicht eine Kopie.
- Quittungen sammeln. Bewahren Sie die Zahlungsbelege für Ihre Zuzahlungen auf. Die Unterschrift auf der Verordnung bestätigt die Durchführung der Fahrt; sie ersetzt keinen Zahlungsbeleg.
- Erstattungen notieren. Was Kasse oder Zusatzversicherung zurückzahlt, wird abgezogen.
- Eigene Fahrten aufschreiben. Datum, Ziel und Kilometer, am besten in einem kleinen Heft im Handschuhfach.
- Schwerbehindertenausweis bereithalten. Für die Pauschale zählen Grad der Behinderung und Merkzeichen.
- In der Steuererklärung eintragen. Die Beträge gehören in die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“. Ein Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung hilft, wenn Sie unsicher sind.
Kein Ersatz für Steuerberatung
Dieser Beitrag erklärt, was im Gesetz steht. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob sich ein Abzug lohnt, hängt von Ihrem Einkommen, Ihren übrigen Ausgaben und Ihrem Steuersatz ab.
Häufige Fragen
Ist eine Rückfahrt im Preis enthalten?
Das sollte ausdrücklich im Angebot stehen. Hin- und Rückfahrt sind zwei Wege; vereinbarte Wartezeit kann hinzukommen. Fragen Sie auch, wie die Rückfahrt bei unbekanntem Behandlungsende organisiert wird.
Muss ich im Voraus bezahlen?
Zahlungsart und Zahlungszeitpunkt gehören zu den Bedingungen des Angebots. Klären Sie beides vor der Buchung.
Brauche ich als Privatversicherter einen Transportschein?
Das Muster 4 ist ein Formular der gesetzlichen Krankenversicherung. Private Versicherungen und Beihilfestellen verlangen stattdessen meist eine ärztliche Bescheinigung, dass die Fahrt medizinisch nötig ist. Die Praxis stellt sie Ihnen gern aus.
Rechnen Sie direkt mit meiner Versicherung ab?
Bei Privatpatienten stellen wir Ihnen die Rechnung aus, Sie reichen sie bei Versicherung und Beihilfe ein. So behalten Sie den Überblick, was erstattet wird.
Wie viel erstattet die Beihilfe für die Fahrt?
Das hängt von der Fahrt und Ihrem Beihilfesatz ab. Die Beihilfe erstattet den Teil, den sie als beihilfefähig anerkennt, zu Ihrem Bemessungssatz. Fragen Sie vorab bei der Festsetzungsstelle nach.
Kann ich die Zuzahlung zur Krankenfahrt von der Steuer absetzen?
Ja. Zuzahlungen gehören zu den Krankheitskosten und zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen. Sie wirken sich aber nur aus, wenn Ihre gesamten außergewöhnlichen Belastungen des Jahres die zumutbare Belastung übersteigen.
Wie rechne ich die Fahrten mit dem eigenen Auto ab?
Notieren Sie Datum, Behandlungsziel und gefahrene Kilometer und bewahren Sie den Nachweis der Behandlung auf. Ob und in welcher Höhe die Kosten abziehbar sind, hängt vom Einzelfall ab. Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale deckt die durch die Behinderung veranlassten Fahrten ab; diese dürfen Sie nicht zusätzlich einzeln ansetzen.
Muss ich für die Steuer einen Nachweis über die Krankenfahrt haben?
Heben Sie Rechnung, Quittung und, wenn vorhanden, die Verordnung (Muster 4) auf. Das Finanzamt kann Nachweise verlangen. Bei Fahrten, die Sie selbst zahlen, hilft ein kurzer Vermerk der Praxis, dass die Behandlung nötig war.
Quellen
- KBV: Krankenbeförderung – Verordnung, Genehmigung und Beförderungsmittel
- § 60 SGB V: Fahrkosten
- § 26 BayBhV, Fahrtkosten (Bayerische Beihilfeverordnung)
- Vollzugshinweise zu § 26 BayBhV
- § 33 EStG, Außergewöhnliche Belastungen
- § 61 SGB V, Zuzahlungen
- Bundesfinanzministerium: behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
Redaktion PatientenMobil
Stand: September 2026. Die verwendeten Gesetzes- und Richtlinienquellen finden Sie direkt über diesem Hinweis. Im Einzelfall entscheidet Ihre Krankenkasse; bei Fragen helfen wir Ihnen am Telefon.


